Laut EuGH haftet der Luftfrachtführer auch gegenüber dem Arbeitgeber der Reisenden

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Am 17th Februar 2016 erlass EuGH ein Urteil im Fall C-429/14 im Rahmen eines Rechtsstreits wegen des Ersatzes des Schadens vom Sonderermittlungsdienst der Republik Litauen durch die Verspätung von Flügen von Air Baltic Corporation AS, auf denen zwei seiner Arbeitnehmer vom Sonderermittlungsdienst befördert wurden. Der Vertrag über die internationale Beförderung von Reisenden wurde zwischen Air Baltic und dem Sonderermittlungsdienst geschlossen.

Die Frage zur Vorabentscheidung von EuGH lautete:

Sind die Art. 19, 22 und 29 des Übereinkommens von Montreal dahin zu verstehen und auszulegen, dass ein Luftfrachtführer gegenüber Dritten, u. a. gegenüber dem Arbeitgeber der Reisenden (einer juristischen Person, mit der ein Vertrag über die internationale Beförderung von Reisenden geschlossen wurde), für den Schaden haftet, der auf die Verspätung eines Fluges zurückzuführen ist, durch die dem Kläger (dem Arbeitgeber) zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Verspätung entstanden sind (beispielsweise die Bezahlung von Reisekosten)?

Die Antwort, die die Tendenzen der Erweiterung der Luftfrachtführerhaftung folgt, lautet:

Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999, das mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, insbesondere seine Art. 19, 22 und 29, ist dahin auszulegen, dass ein Luftfrachtführer, der einen Vertrag über die internationale Beförderung mit einem Arbeitgeber von als Reisenden beförderten Personen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschlossen hat, gegenüber diesem Arbeitgeber für den Schaden haftet, der durch die Verspätung von Flügen entstanden ist, die dessen Arbeitnehmer gemäß diesem Vertrag in Anspruch genommen haben, und wodurch dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstanden sind.

Nach diesem Urteil bestehet kein Zweifel mehr, dass der Luftfrachtführer bei Verspätung nicht nur für die Schaden haftet, die den Reisenden entstanden sind, sondern auch für jenen, den ihrer Arbeitgeber erlitten hat.