Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wurde am 20. Dezember 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (L 351 / 21). Diese Verordnung ist eine Neufassung und zugleich Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (so genannte Verordnung Brüssel I). Die neue Verordnung Nr. 1215/2012 tritt in Kraft am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – d.h. auf der 10. Januar 2013, und es wird ab dem 10. Januar 2015 gelten.
Der Hauptzweck der Neufassung der Verordnung ist es, die Verkehr von Entscheidungen in Zivil -und Handelssachen einfacher und schneller innerhalb der Union zu machen.
Die neue Verordnung erweitert die Anwendung der so genannten universellen Zuständigkeit. Die Regel der Verordnung sind in allen Fällen der Ansprüche vor Gerichten der Mitgliedstaaten anwendbar, auch in Bezug auf Angeklagten mit Wohnsitz außerhalb der EU, in Verbraucher -und arbeitsrechtliche Streitigkeiten sowie bei ausschließlicher Zuständigkeit und Gerichtsstandsvereinbarung.
Die zweite wesentliche Änderung betrifft die Vorschriften über die Rechtshängigkeit. Besondere Bestimmungen regeln die Situationen, in denen die Parteien ein zuständiges Gericht vereinbart haben und trotz dieser Vereinbarung ein anderes Gericht berufen wird, so wie der Fall, wenn die Klage vor dem Gericht eines dritten Staates anhängig ist.
Die wichtigste Änderung ist die Abschaffung des Exequatur: eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Der Schuldner soll die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer Entscheidung beantragen können, wenn er der Auffassung ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung vorliegt. Damit soll Achtung der Verteidigungsrechte versichert werden.