Vorschlаg zur Stärkung der EU-Vorschriften für Geldwäsche

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Am 05.02.2013 hat die Kommission einen Vorschlag zur Stärkung der bestehenden EU-Vorschriften für Geldwäsche angenommen durch die Annahme von einer neuen Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Die vorgeschlagene neue Richtlinie bringt mehrere Änderungen:

mehr Klarheit und Kohärenz der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

  • durch Schaffung eines eindeutigen Mechanismus für die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten. Zudem müssen die Unternehmen Aufzeichnungen über die Identität der Personen führen, die effektiv hinter dem Unternehmen stehen;
  • durch klarere und transparentere Sorgfaltspflichten, damit angemessene Kontrollen und Verfahren gegeben sind, die es ermöglichen, die Kunden besser zu kennen und die Art ihrer Tätigkeit besser zu verstehen. In diesem Zusammenhang muss vermieden werden, dass vereinfachte Verfahren als Befreiung von der Sorgfaltspflicht missverstanden werden;
  • durch Ausweitung der Bestimmungen über politisch exponierte Personen (d. h. Personen, bei denen die Risiken aufgrund ihres politischen Amtes möglicherweise erhöht sind); hierunter fallen (zusätzlich zu politisch exponierten Personen aus dem Ausland) nun auch politisch exponierte Personen aus der EU (d. h. Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat) sowie Personen, die in internationalen Organisationen arbeiten. Dazu gehören u. a. Staats- und Regierungschefs, Regierungs- und Parlamentsmitglieder und Richter von obersten Gerichtshöfen;

Ausweiterung des Geltungsbereichs auf neue Bedrohungen und Schwachstellen

  • durch u. a. die Erfassung des Glücksspielsektors (bisher nur Spielbanken) und den expliziten Verweis auf Steuerkriminalität;

Förderung hoher Standards bei der Bekämpfung von Geldwäsche

  • durch die im Vergleich zu den Vorgaben der FATF striktere Erfassung aller Personen, die gewerblich mit Gütern handeln oder Dienstleistungen gegen Barzahlung erbringen, ab einem Schwellenwert von 7 500 EUR, nachdem verschiedene Interessenträger darauf hingewiesen haben, dass der aktuelle Schwellenwert von 15 000 EUR nicht ausreiche. Diese Personen fallen künftig unter die Richtlinie und müssen somit auch die Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht, die Führung von Aufzeichnungen, interne Kontrollen und die Meldung verdächtiger Transaktionen erfüllen. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbelassen, über die in der Richtlinie vorgesehene Mindestharmonisierung hinaus einen noch niedrigeren Schwellenwert anzusetzen;
  • Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen zentralen Meldestellen, deren Aufgabe es ist, Verdachtsmeldungen über Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Der Vorschlag sieht eine Stärkung der Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden vor und führt zu diesem Zweck u. a. einen Satz prinzipiengestützter Mindestregeln ein, um Verwaltungssanktionen zu verschärfen, und enthält die Anforderung, Maßnahmen in grenzübergreifenden Fällen zu koordinieren.